Sinaveria

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Sinaveria UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, welche die Sinaveria UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Sinaveria genannt) mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt. 

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sinaveria ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Sinaveria in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt. 

§ 2 Leistungen von Sinaveria / Mitwirkung des Kunden

(1) Sinaveria erbringt für den Kunden webbasierte Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich des Onlinemarketings und Coachings sowie entsprechende Agenturdienstleistungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Sinaveria niemals die Erbringung eines Werks. Insbesondere kann Sinaveria lediglich den Erfolg bestimmter Werbemaßnahmen anhand von Erfahrungswerten prognostizieren. Dem Kunden ist bewusst, dass ein diesbezüglicher Erfolg von Sinaveria nicht geschuldet wird. Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Werbemaßnahme vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht jedoch im Grundsatz nicht. 

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Sinaveria, bleibt der Vergütungsanspruch von Sinaveria unberührt. 

(3) In Bezug auf die von Sinaveria zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Sinaveria in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 

(4) Sinaveria ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. 

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen Sinaveria und dem Kunden kann fernmündlich oder schriftlich erfolgen. 

(2) Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von Sinaveria eine Auftragsbestätigung, welche für den Vertragsschluss konstitutiv ist, insofern keine Verneinung in Schriftform angefertigt und binnen 7 Tagen eingereicht worden ist. 

§ 4 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von Sinaveria angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 

(2) Die Bezahlung der Leistungen von Sinaveria erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von Sinaveria ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von Sinaveria ist anders lautend. Eine Sinaveria erteilte (SEPA-)Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. 

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde Sinaveria nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen. 

(4) Sinaveria stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). 

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Sinaveria zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen. 

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei. 

§ 5 Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. 

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen. 

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt. 

§ 6 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Sinaveria beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Sinaveria eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Sinaveria vollständig vorliegen, beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind. 

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Sinaveria sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. 

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Sinaveria in Verzug, ist Sinaveria berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Sinaveria wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. 

§ 7 Erfüllung

(1) Sinaveria wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Sinaveria ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen. 

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Sinaveria bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird Sinaveria innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft, über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste, erteilen. 

(3) Ist Sinaveria gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Sinaveria unberührt. 

§ 8 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass Sinaveria überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Sinaveria insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei. 

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von Sinaveria erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Sinaveria für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages. 

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde der Sinaveria die nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. 

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Sinaveria über. 

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG. 

§ 10 Haftung

(1) Sinaveria haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sinaveria nur 

 a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Sinaveria nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie. 

§ 11 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an Sinaveria die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. 

(2) Sofern Sinaveria für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen. 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Sinaveria maßgebend. 

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Sinaveria. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Sinaveria. 

AGB Stand: 03.07.2022